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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In der Schweiz gibt es im Gegensatz zu anderen Ländern kaum rechtliche Bestimmungen
über allgemeine Geschäftsbedingungen. Es gelten daher die üblichen Normen des
Obligationenrechts. Die einzige Einschränkung findet sich im Artikel 8 des UWG
(Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Art. 18 OR
D. Auslegung der Verträge, Simulation


1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der
übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder
Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht
wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.

Beispiel:
Sie haben einen Termin bei Ihrer Kosmetikerin vereinbart. Ausgerechnet an diesem Tag geht es im Büro hektisch
zu und her, weshalb Sie den Termin vergessen. Am nächsten Tag teilt Ihnen die Kosmetikerin mit, dass sie Ihnen
die verpasste Stunde berechnen werde. Müssen Sie diese Kosten übernehmen?Ja. Sie haben mit Ihrer
Kosmetikerin einen Vertrag für eine Behandlung abgeschlossen und ihn nicht eingehalten. Die Kosmetikerin
hätte in dieser Zeit eine andere Kundin bedienen können. Sie hat deshalb einen finanziellen Schaden erlitten und
kann Schadenersatz für das entgangene Geld verlangen. Dies gilt aber nur, wenn Sie keine Ersatz Kundin
gefunden hat und in dieser Zeit auch sonst keine bezahlten Arbeiten erledigt hat. Die Kosmetikerin ist
verpflichtet, sich um eine andere Kundin zu bemühen, was jedoch kurzfristig meist nicht ganz einfach ist.
Dasselbe gilt übrigens auch im umgekehrten Fall: Wenn Sie als selbständig erwerbende Person kurzfristig den
Termin abgesagt bekommen oder wesentlich länger warten müssen als geplant, wird die Kosmetikerin unter
Umständen schadenersatzpflichtig.
Tipp: melden Sie sich im Verhinderungsfall frühzeitig ab, damit der Termin anderweitig vergeben werden kann.
Manche Unternehmer schreiben auf ihren Webseiten oder Flyern, bis wann man einen Termin ohne weiteres
kostenlos absagen kann (z.B. bis 24 Stunden vorher). Eine fixe Regel gibt es allerdings nicht.

Zu den Dienstleistungsverträgen gehören die verschiedenen
Einzelarbeitsverträge (Art. 319-355, 361 f. OR)
(Art. 418a OR; CJ GE, JAR 2000, 98 ff.) oder ein Innominatvertrag


1. Die (Einzel-)Arbeitsverträge sind Dauerverträge (sie sind auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit abgeschlossen) und kennzeichnen sich zudem dadurch, dass der Dienstpflichtige (der
Arbeitnehmer) «im Dienst» des andern (des Arbeitgebers) steht, also diesem untergeordnet
ist (Art. 319 Abs. 1 OR). Fehlt es an einem Unterordnungsverhältnis, liegt ein anderer
Vertragstyp vor, etwa ein Agenturvertrag (Art. 418a OR; CJ GE, JAR 2000, 98 ff.) oder ein
Innominatvertrag (z.B. Kommissionsagentur12). Der Arbeitnehmer schuldet nur Arbeit, nicht
auch den damit angestrebten Erfolg (obligation de moyens). Verhält es sich anders (es hat
sich z.B. jemand verpflichtet, periodisch eine Wohnung zu reinigen), so liegt ein
Innominatvertrag vor, auf den freilich die Art. 319 ff. OR teilweise analog angewendet
werden können, vorausgesetzt, es liegt ein Unterordnungsverhältnis vor. Möglicher
Gegenstand eines Arbeitsvertrages sind beliebige Dienstleistungen.
Alle Arbeitsverträge sind synallagmatische Verträge (der Arbeitgeber schuldet begriffs
wesentlich einen «Lohn», Art. 319 OR). Dass sich die Parteien auf Entgeltlichkeit der
Arbeitsleistung geeinigt haben, ist freilich nicht vorausgesetzt. Es genügt, dass die
Erbringung der Arbeitsleistung «nach den Umständen», also nach dem hypothetischen
Parteiwillen 1\ «nur gegen Lohn zu erwarten ist.
Art. 359 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) (Änderung vom 8. April 2020
Alle Punkte, welche nicht in diesem Arbeitsvertrag geregelt sind, richten sich dem
schweizerischem Obligationenrecht. Es gilt dem jeweilige Kantonale Normalarbeitsvertrag
für Hauswirtschaft.

Arbeitsgesetz (ArG)
Art. 15 ArG vom 2021
Art. 15 Pausen

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a.
eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b.
eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c.
eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf
Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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